Achtung! Verkürzte Knickpflege ab 2015 in Schleswig-Holstein
Mit dem Inkrafttreten der neuen Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17.12.2014 wird nun auch in Schleswig-Holstein der Zeitraum für die Knickpflege ab 2015 begrenzt.
Das „Auf den Stock setzten“ ist nun nur noch jeweils ab dem 1. Oktober bis zum Ende Februar, gem. Bundesnaturschutzgesetzt § 39 Abs. 5 erlaubt.
Bisher galt in Schleswig-Holstein allerdings eine Sonderregelung in Bezug auf die Zeiträume der Knickpflege. Auf Basis des Bundesnaturschutzgesetztes § 39 Abs. 5 galt in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz von Schleswig-Holstein § 27a bislang der Zeitraum für die Knickpflege vom 1. Oktober bis zum 14. März. Das Landesnaturschutzgesetzt ist bisher nicht außer Kraft gesetzt und bislang hat der Gesetzgeber auch keine Anpassung dieses Gesetztes vorgenommen. Der schleswig-holsteinische Landwirtschaftsminister Robert Habeck hatte noch in 2013 in einem besonderen Erlass, dem sog. Knickerlass, explizit den Zeitraum bis 14. März bekräftigt. Das alles klingt verwirrend und ist es auch.
Was bedeutet das nun im Einzelnen? Im Prinzip befinden wir uns derzeit in Schleswig-Holstein bei der Definition des Zeitraumes zur Knickpflege in einer rechtlichen Grauzone. Der Gesetzgeber ist daher aufgefordert eine eindeutige Rechtslage zu schaffen. Solange es diese nicht gibt, sind aus meiner Sicht folgende Zeiträume bei der Knickpflege zu beachten.
- Für Knickflächen, die den sog. Cross Compliance Regelungen unterliegen, für die also Agrarzuschüsse, bzw. Zahlungen gewährt werden, gelten die Zeiträume der neuen Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung, das heisst vom 01. Oktober bis 28. Februar
- Für alle anderen Knicks, die keinen Cross Compliance Regelungen unterliegen, gilt bis auf weiteres weiterhin der Zeitraum 01. Oktober bis 14. März
- Bereits liegendes Knickgut, kann auch noch zeitnah nach den genannten Fristen, also nach dem 28.Februar (siehe 1.) bzw. nach dem 14.März (siehe 2.) weiterverarbeitet, zerkleinert und beseitigt werden
Diese 3 Punkte haben mir sowohl Ansprechpartner der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, als auch Ansprechpartner bei der Unteren Naturschutzbehörde Stormarn bestätigt.
Wer aber trotzdem unsicher ist, ob sein Knick nach Cross Compliance zu pflegen ist oder nicht und kein Risiko eingehen will, sollte vorsorglich bis Ende Februar zügig das „Auf den Stock setzen“ vornehmen und erst im Anschluss den gelegten Knick weiter bearbeiten.
Grundsätzlich gilt natürlich, dass das verbleibende Knick- und Schnittgut rechtzeitig vor der beginnenden Nist- und Brutsaison entfernt werden muss.